Entschuldigungen und Beurlaubungen

Alle Informationen auf einen Blick

Wichtige Informationen

Teilnahmepflicht

«Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, […] dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.» (Schulbesuchsverordnung § 1 Abs. 1)

Entschuldigungen

«Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z. B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).

Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst.

Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen.

Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.» (Schulbesuchsverordnung § 2 Abs. 1)
Für Entschuldigungen in den Klassenstufen 5-10 können Sie das unten angefügte Formular verwenden (fakultativ):

Für Entschuldigungen und Beurlaubungen in der Kursstufe müssen Sie das angefügte Formular verwenden (obligatorisch):

Beurlaubungen

«Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonders begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst zu stellen.» (Schulbesuchsverordnung § 4 Abs. 1)

Die anerkannten Beurlaubungsgründe finden Sie hier:

«Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung ist […] bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen […] der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.» (Schulbesuchsverordnung § 4 Abs. 5)

Für Beurlaubungen direkt vor den Ferien laufen alle Beurlaubungen direkt über die Schulleiterin (interne Regelung des Stiftsgymnasiums).

Hinweise zum Schulsport

Alle Informationen zu richtiger Kleidung, angemessenem Schuhwerk und des Tragens von Schmuck im Sportunterricht finden Sie hier.

Noch Fragen?

Haben Sie Wünsche oder Unklarheiten? Dann wenden Sie sich telefonisch während der Öffnungszeiten des Sekretariats an uns oder werfen Sie einen Blick in die aktuellen Termine.